Steuern Kapitalgesellschaften

 

Ordentliche Besteuerung

 

Die Gewinnsteuer bei Kapitalgesellschaften

Steuerpflichtig sind in der Regel Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben.

 

Im Gegensatz zu den Personengesellschaften besteht bei der Aktiengesellschaft und der GmbH eine klare Trennung zwischen Privatem und Geschäft. AG und GmbH werden als Unternehmen besteuert, Aktionäre und Gesellschafter als Privatpersonen.

Was bei Personengesellschaften die Einkommenssteuer, ist bei Kapitalgesellschaften die Ertragssteuer. Diese Gewinnsteuer fällt beim Bund, bei den Kantonen und den Gemeinden an. Die Steuerpflicht beginnt am Tag der Eintragung ins Handelsregister.

 

 

Besteuerung auf Bundes Ebene

Die Gesellschaften entrichten eine Gewinnsteuer. Es gibt keine eidgenössische Kapitalsteuer.

Der Gewinnsteuersatz der direkten Bundessteuer ist proportional und beträgt 8,5% des Reingewinns.

 

 

Besteuerung auf Kantonaler Ebene (Kanton Zug)

Die Gewinnsteuer von Kapitalgesellschaften beträgt:

  1.  

des Reingewinnes, multipliziert mit dem geltenden Steuerfuss von ca. 160% (im Kanton Zug).

Die Gewinnsteuer ist nicht nur auf den ausgewiesenen Reingewinn (Ertrag minus Aufwand) fällig, sondern auch auf den geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand. Die Steuerzahlungen selbst hingegen gelten als steuermindernder Aufwand. Dies im Gegensatz zu den Steuern von Privatpersonen, wo sie zu den Lebenshaltungskosten zählen und damit nicht von den Steuern abzugsfähig sind.

 

 

Kapitalsteuer

Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital. Die Kapitalsteuer beträgt 0.5‰ des steuerbaren Eigenkapitals, multipliziert mit dem geltenden Steuerfuss.

Das Eigenkapital besteht aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, dem freien Stiftungsvermögen, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie dem Bilanzgewinn. Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital, einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals.

Das Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.

 

 

Besondere Besteuerungsarten

 

Die Besteuerung von Verwaltungs­gesellschaften

 

Gemischte Gesellschaften

Gemischte Gesellschaften sind Unternehmungen oder Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften, deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auslandsbezogen ist und die in der Schweiz nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausüben.

 

Als Rechtsform kommen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und Betriebsstätten ausländischer Kapitalgesellschaften in Frage.

 

Die Geschäftstätigkeit muss überwiegend im Ausland ausgeübt werden, d.h. der Verkauf und der Einkauf sollten mindestens zu 80% im Ausland erfolgen (zweidimensionale Betrachtung). Ausnahmsweise können Einkäufe in der Schweiz getätigt werden, sofern die Verrechnung wie unter Dritten gewährleistet ist.

Gemischte Gesellschaften dürfen keine eigene Produktions- und Gewerbetätigkeit in der Schweiz ausüben.

 

 

Gewinnsteuer auf Kantonaler Ebene (Kanton Zug)

 

Steuerfaktoren

Der steuerbare Reingewinn einer Gemischten Gesellschaft wird auf Kantonaler Ebene mittels Spartenrechnung ermittelt.

Zum ordentlichen Tarif werden besteuert:

  • Vermögenserträge (Zinsen, Dividenden und Kapitalgewinne) aus der Schweiz.
  • Erträge aus immateriellen Rechten (Lizenz- und Markenrechte) aus der Schweiz (zulässig bis zu 20%).
  • Handelserträge aus der Schweiz (zulässig bis zu 20%).
  • DBA-begünstigte Erträge (Zinsen und Lizenzgebühren), für die eine Besteuerung in der Schweiz rausgesetzt wird.
  • In der Regel erfolgt die Aufwandzuteilung objektmässig mittels Spartenrechnung oder, wenn keine geführt wird, proportional, wobei die Verwaltungskosten und die Steuern pauschal in Abzug gebracht werden können.
  • Erträge aus Grundeigentum in der Schweiz.
  • Die Erträge aus dem Ausland werden nach Massgabe der Anzahl Beschäftigten (Vollzeitstellen) des Konzerns in der Schweiz besteuert.

 

Bei einer schweizerischen Beherrschung (Aktionär mit beherrschendem Einfluss und Schweizer Wohnsitz) der Gesellschaft erhöht sich die steuerbare Quote um 10%- Punkte, maximal wird jedoch eine Quote von 25% besteuert.

 

Für die Satzbestimmung ist der Gesamtgewinn massgebend.

Steuerfrei sind:

Nettoerträge aus massgebenden Beteiligungen (Dividenden und Kapitalgewinne) unter Berücksichtigung der Beteiligungsverluste (Abschreibungen und Rückstellungen). Nettoverluste aus Beteiligungen können nicht mit dem In- und/ oder Auslandertrag verrechnet werden.

Steuermass im Kanton Zug

 

Der Gewinnsteuersatz (auf Kantonaler Ebene) beträgt:

Die einfache Steuer wird mit dem geltenden Steuerfuss von ca. 160% multipliziert (im Kanton Zug).

 

 

Gewinnsteuer auf Bundes Ebene

Der Gewinnsteuersatz der direkten Bundessteuer ist proportional und beträgt 8,5% des Reingewinns.

Womit sich eine totale steuerliche Belastung (Bund und Kanton) auf dem Reingewinn von ca. 10 – 11% ergibt.

 

 

Beteiligungs­gesellschaften (Holding­gesellschaften)

Kapitalgesellschaften - die zu mindestens 20% am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften beteiligt sind oder deren Beteiligung an solchem Kapital einen Verkehrswert von mindestens 2 Millionen Franken ausmacht – geniessen eine Steuererleichterung im Verhältnis des Nettoertrags aus diesen Beteiligungen zum gesamten Reingewinn.

Der Beteiligungsabzug wird gewährt, um eine Mehrfachbelastung durch die Gewinnsteuer zu vermeiden.

Reine Holdinggesellschaften (= 100% Beteiligungen) schulden daher keine Gewinnsteuer.

 

 

Domizilgesellschaften

Domizilgesellschaften sind Unternehmungen, die in der Schweiz nur eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben. Reine Domizilgesellschaften dürfen in der Schweiz kein eigenes Personal beschäftigen und keine eigenen Büros unterhalten.

Als Rechtsform kommen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und Betriebsstätten ausländischer Kapitalgesellschaften in Frage.

 

In Bezug auf den Gesellschaftszweck ergeben sich keine Beschränkungen.

Domizilgesellschaften dürfen in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben. Handelserträge aus der Schweiz sind nicht zulässig. Die Geschäftstätigkeit muss im Ausland ausgeübt werden, d.h. Ein- und Verkauf sollten grundsätzlich im Ausland erfolgen (zweidimensionale Betrachtung). Ausnahmsweise können Einkäufe in der Schweiz getätigt werden, sofern die Verrechnung wie unter Dritten gewährleistet ist.

Gewinnsteuer

Steuerfaktoren

Die Domizilgesellschaft bezahlt keine Kantons- und Gemeindesteuern. Sie bezahlt lediglich die Direkte Bundessteuer von 8.5% auf dem Reingewinn.

Zum ordentlichen Tarif besteuert werden:

  • Vermögenserträge (Zinsen, Dividenden und Kapitalgewinne) aus der Schweiz.
  • Erträge aus immateriellen Rechten (Lizenz- und Markenrechte) aus der Schweiz.
  • DBA-begünstigte Erträge (Zinsen und Lizenzgebühren), für die eine Besteuerung in der Schweiz vorausgesetzt wird.
  • Die Verwaltungskosten und Steuern werden in der Regel pauschal in Abzug gebracht.
  • Erträge aus Grundeigentum in der Schweiz.
  •  

Für die Satzbestimmung ist der Gesamtgewinn massgebend.

Steuerfrei sind:

  • Einkünfte aus dem Ausland bei reinen Domizilgesellschaften (vgl. Begriff).
  • Nettoerträge aus massgebenden Beteiligungen (Dividenden und Kapitalgewinne) unter Berücksichtigung der Beteiligungsverluste (Abschreibungen und Rückstellungen). Nettoverluste aus Beteiligungen können nicht mit dem In- und/oder Auslandertrag verrechnet werden.

 

Kapitalsteuer

Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.

Die Kapitalsteuer beträgt 0.075‰ des steuerbaren Eigenkapitals, mindestens jedoch CHF 150.--, multipliziert mit dem geltenden Steuerfuss von ca. 160% (im Kanton Zug).

Das Eigenkapital besteht aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie dem Bilanzgewinn. Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital, einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals.

Das Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.