Obligatorische Versicherungen

Obligatorische Sozialversicherungen

In der Schweiz besteht ein engmaschiges Netz, das den hier lebenden und arbeitenden Menschen und ihren Angehörigen einen weit reichenden finanziellen Schutz vor nicht individuell bewältigbaren Risiken bietet. Zu viel Schutz, meinen die einen, zu wenig, meinen die andern. So ist die Weiterentwicklung des Sozialversicherungssystems und die Anpassung an neue Herausforderungen stets eine Gratwanderung zwischen dem Wünschbaren und dem Machbaren. Immerhin, das heute bestehende System der sozialen Sicherheit bietet im internationalen Vergleich einen guten Schutz: Von den Kosten der Geburt über den Berufsunfall bis zum Tod werden von der Sozialversicherung wesentliche Leistungen bezahlt. Hier ein Überblick, was die einzelnen obligatorischen Sozialversicherungen beinhalten.

 

 

Alters- und Hinterlassenen­versicherung (AHV)

Durch die AHV soll bei Wegfall des Erwerbseinkommens infolge Alter oder Tod der Existenzgrundbedarf gedeckt werden. Die AHV erbringt Leistungen im Alter (Altersrente) oder an die Hinterlassenen (Witwen- und Waisenrenten). Die Leistungen sind abhängig von der Höhe des bisherigen Einkommens und der Beitragsdauer. Alle Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind oder arbeiten, sind in der AHV obligatorisch versichert.

 

Die AHV basiert auf dem Umlageverfahren: Die heute wirtschaftlich aktive Generation finanziert die heutigen Rentnerinnen und Rentner. Der Aufbau eines Kapitalstocks findet nicht statt. Die Beitragspflicht ist für alle in der Schweiz erwerbstätigen Männer und Frauen obligatorisch, je zur Hälfte werden sie durch die Arbeitgebenden und die Arbeitnehmenden bezahlt.

 

 

Invalidenversicherung (IV)

Die Invalidenversicherung bezweckt die Eingliederung resp. Wiedereingliederung von Personen, die wegen Geburtsgebrechen, Krankheits- oder Unfallfolgen behindert sind. Eine Rentenzahlung erfolgt erst, wenn eine Ein- oder Wiedereingliederung ins Erwerbsleben nicht möglich ist. Der Grundsatz der Eingliederung geht somit einer Rentenzahlung klar vor. Invalidität führt erst zu einer Rente, wenn die Erwerbseinbusse mindestens 40% umfasst. Die Erwerbsunfähigkeit muss bleibend oder von langer Dauer sein, zwischen Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall und der Erwerbseinbusse muss ein Zusammenhang bestehen (Kausalität). Die Beitragspflicht ist obligatorisch; die Beitragserhebung erfolgt zusammen mit der AHV-Abrechnung.

 

Prozentuale Belastung AHV / IV / EO 10.30% (5.15% Arbeitnehmer und 5.15% Arbeitgeber Lohnbeiträge)

Im Unterschied zu Angestellten müssen Selbstständigerwerbende ihre Sozialversicherungsbeiträge in ganzer Höhe selber bezahlen. Der Beitrag liegt bei 9,7% vom im Beitragsjahr erzielten Einkommen. Für Einkommen unter Fr. 55’700.- (Stand 1.1.2011) gilt eine abnehmende Beitragsskala, die von 9,202% bis 5,223% reicht. Diese tieferen Beiträge für Selbstständigerwerbende haben keine Auswirkung auf die Leistungen, denn versichert ist das Einkommen.

 

 

Unfallversicherung (UV)

Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind obligatorisch gegen gesundheitliche, wirtschaftliche und immaterielle Folgen von Unfällen versichert.

 

Als Unfall gilt jede plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Versichert sind einerseits Pflege- und Sachleistungen (Heilbehandlung, notwendige Hilfsmittel, Reise- und Transportkosten), andererseits Geldleistungen (Taggeld, Invalidenrente, Abfindung, Integritäts- und Hilflosenentschädigung und Hinterlassenenrente).

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämienbetrag. Prämien für die Versicherung der Nichtberufsunfälle (NBU) können den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern belastet werden.

 

Prozentuale Belastung ist keine vorgegeben, diese Versicherung kann je nach Branche bei einem privaten Versicherungsunternehmen Ihrer Wahl oder bei der SUVA erfolgen.

 

 

Arbeitslosenversicherung (ALV)

Die Arbeitslosenversicherung erbringt Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, witterungsbedingten Arbeitsausfällen und bei der Insolvenz des Arbeitgebenden. Im Weiteren gewährt die Versicherung Beiträge an Massnahmen zur Verhütung von Arbeitslosigkeit, die «arbeitsmarktlichen Massnahmen».

Anspruchsberechtigt ist, wer eine gewisse Mindestbeitragszeit erfüllt hat oder aus einem im Gesetz genannten Grund vom Nachweis der Beitragspflicht befreit ist. Die Beitragspflicht besteht für alle Unselbstständigerwerbenden (finanziert je zur Hälfte durc

h Arbeitgebende und Arbeitnehmende); Selbstständigerwerbende können sich nicht versichern.

Prozentuale Belastung ALV 2.20% (1.10% Arbeitnehmer und 1.10% Arbeitgeber bis zu einem Jahresgehalt von CHF 126'000.--). Das darüber hinaus gehende Gehalt wird mit einem Solidaritätsbeitrag von 1% belastet (0.50% Arbeitnehmer und 0.50% Arbeitgeber) bis zu einem Jahresgehalt von CHF 315'000.—

 

 

Berufliche Vorsorge (BVG)

Die berufliche Vorsorge soll Betagten, Hinterlassenen und Invaliden zusammen mit der AHV-Rente die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung ermöglichen. Die Leistungen bauen auf den Leistungen der AHV auf. Versichert werden die Risiken Tod und Invalidität, gleichzeitig wird eine Altersvorsorge aufgebaut. Alle Unselbstständigerwerbenden sind ab einem gewissen Einkommen (CHF 20'880.-- Jahreseinkommen) obligatorisch der Beitragspflicht unterstellt. Arbeitgebende und Arbeitnehmende zahlen je zur Hälfte Beiträge.

 

Prozentuale Belastung ist keiner vorgegeben, diese Versicherung kann bei einem privaten Versicherungsunternehmen Ihrer Wahl erfolgen.

 

 

Schutz bei Mutterschaft

Seit dem 1. Juli 2005 ist der Erwerbsersatz bei Mutterschaft über die revidierte Erwerbsersatzordnung (EO) einheitlich geregelt; der Lohnanspruch ist daher nicht mehr abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Erwerbstätige Mütter erhalten während 14 Wochen 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, maximal 196.- Franken pro Tag. Ein Kündigungsschutz besteht während der Schwangerschaft und in den ersten 16 Wochen nach der Niederkunft. Daneben gilt ein 8-wöchiges Arbeitsverbot nach der Niederkunft.

 

 

Krankenersicherung (KV)

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung bietet Schutz bei Krankheit, Mutterschaft und Unfall, sofern dafür keine Unfallversicherung aufkommt. Die Aufwendungen werden durch Prämien und Kostenbeteiligungen gedeckt. Für Versicherte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen erhalten die Kantone zur Prämienverbilligung Bundesbeiträge. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Ebenfalls werden Leistungen im Bereich der Prävention und der Geburtsgebrechen sowie der Mutterschaft (Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft, Geburtsvorbereitung, Geburt, Nachkontrolle und Stillberatung) erbracht. Beiträge seitens der Arbeitgebenden werden keine erhoben. Freiwillig ist die Krankentaggeldversicherung, die Kosten sind abhängig vom Deckungsumfang (Krankheit, Mutterschaft, Unfall), die Prämien können hälftig zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden aufgeteilt werden.