Informationen zur Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer (MWSt) ist eine allgemeine Verbrauchssteuer. Sie wird ausschliesslich vom Bund erhoben und zwar in folgenden Fällen:

  • Auf allen Phasen der Produktion und Verteilung
  • Beim inländischen Dienstleistungsgewerbe
  • Bei der Einfuhr von Gegenständen (Import)
  • Bei den Bezügen von Dienstleistungen, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden

 

 

Es kommen folgende Mehrwertsteuersätze zur Anwendung:

  • Im Normalfall 8,0% (bis 31.12.2010 7,6%)
  • Das Beherbergungsgewerbe (inkl. Frühstück) ist mit 3,8% (bis 31.12.2010 3,6%) belastet
  • Lebensmittel und alkoholfreie Getränke, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, Medikamente sowie Sport und Kultur werden mit einem reduzierten Satz von 2,5% (bis 31.12.2010 2,4%) besteuert (Güter des täglichen Bedarfs).
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Gegenstand der Mehrwertsteuer können nur Umsätze in jenem Gebiet sein, auf das sich die Hoheitsgewalt der Schweizerischen Eidgenossenschaft erstreckt (bis zur Schweizer Landesgrenze). Daneben gelten aber auch ausländische Gebiete als Inland, wenn entsprechende staatsvertragliche Vereinbarungen bestehen.

 

Steuerpflichtig wird, wer bei Tätigkeit im Inland, folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt:

  • Das Unternehmen erzielt im Inland einen steuerbaren Umsatz von mehr als CHF 100'000.-- pro Jahr
  • Die Tätigkeit wird beruflich oder gewerblich ausgeübt
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Ausserdem wird man MWSt-pflichtig, wenn der Dienstleistungsbezug von Unternehmen mit Sitz im Ausland mehr als CHF 10'000.-- im Jahr beträgt.

 

 

Vorsteuerabzug

Bei der Mehrwertsteuer handelt es sich um eine Allphasensteuer, das heisst, sie wird auf allen Stufen des Produktions- und Verteilungsprozesses erhoben. Die in der Rechnung für eingekaufte Gegenstände oder Dienstleistungen belastete Steuer wird als Vorsteuer bezeichnet.

 

Der Vorsteuerabzug verhindert im System der Netto-Allphasensteuer die unerwünschte taxe occulte, oder anders ausgedrückt, die mehrfache Belastung des Verbrauchers mit Umsatzsteuer.

 

Jede auf dem Einkauf von Gegenständen und Dienstleistungen von Lieferanten oder

Dienstleistungserbringern bezahlte Mehrwertsteuer kann in der Abrechnung mit der Steuerverwaltung von der eigenen geschuldeten Umsatzsteuer als Vorsteuer in Abzug gebracht werden, wenn der Einkauf dieser Leistung zur Erbringung eines eigenen mehrwertsteuerbaren Umsatzes führt.

 

 

Prüfung der Mehrwertsteuerpflicht

Für die Frage, ob jemand bei der Mehrwertsteuer steuerpflichtig ist, spielt die Höhe des Umsatzes keine Rolle mehr, jede Person, Einrichtung, Personengesamtheit ohne Rechtsfähigkeit, Anstalt usw. die ein Unternehmen betreibt, ist steuerpflichtig.

 

Um kleine Unternehmen nicht über Gebühr administrativ zu belasten, sieht das Gesetz vor, dass sie bis zu einer gewissen Umsatzhöhe von der Steuerpflicht befreit sind. Die massgeblichen Grenzen für Umsätze aus steuerbaren Leistungen betragen:

  • CHF 100'000.-- (Grundsatz)
  • CHF 150'000.-- für nichtgewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen

 

Nicht der MWSt-Pflicht unterstellt sind:

  • Land- und Forstwirte sowie Gärtner für Produkte aus eigenem Betrieb
  • Viehhändler für die Umsätze von Vieh
  • Milchsammelstellen für die Umsätze von Milch an Milchverarbeiter

 

Ebenso von der MWSt ausgenommen ist das ganze Gesundheits- und Sozialwesen, Unterricht, Kultur, Geld- und Kapitalverkehr (nicht aber Vermögensberatung und Inkasso), Versicherung, Vermietung von Wohnungen und der Liegenschaftshandel. Von der MWSt befreit ist der gesamte Waren- und Dienstleistungsexport ins Ausland, sofern der geforderte Nachweis erbracht wird.